Plädoyer für ein generelles Messerverbot in der Öffentlichkeit

Plädoyer für ein generelles Messerverbot in der Öffentlichkeit

(von Rechtsanwalt Stefan Rieger)

 

In zunehmendem Maße treten Straftaten hervor, die mit Messern begangen werden. Kein Tag vergeht, ohne dass eine Tageszeitung nicht über eine Tat berichtet, die unter Zuhilfenahme eines Messers begangen worden ist. Dabei muss nicht zwingend jemand getötet oder verletzt worden sein. Oft wird das Messer auch zur Drohung eingesetzt, um dadurch an Geld oder sonstige wertvolle Gegenstände des Opfers zu gelangen.

Tatsache ist jedenfalls, dass das Messer, zumindest in Europa, statistisch die in den häufigsten Fällen benutzte Waffe ist. Auch gilt dies mittlerweile bei Kapitalverbrechen. So werden Messer bei Morden etwa viermal häufiger eingesetzt als Schusswaffen.

Völlig klar ist, woran das liegt. Messer sind jederzeit verfügbar und können überall problemlos erworben werden. Messer können leicht verdeckt geführt werden. Sie sind wartungsfrei und ohne Krach jederzeit sofort einsatzbereit und sind jederzeit dazu geeignet einzuschüchtern, zu verletzen oder aber auch zu töten.

Völlig unklar ist, warum so viele Menschen Messer mit sich führen. Dass ein Teppichleger ein Teppichmesser, im Rahmen seiner Berufsausübung, mit sich führt ist ebenso nachvollziehbar, wie die Tatsache, dass ein Jäger, während der Jagdausübung, einen sog. Hirschfänger mit sich führen wird.

Bei allen anderen, die ein Messer nicht während der Berufausübung oder anderen ähnlich nachvollziehbaren Gelegenheiten mit sich führen, erschließt sich der tatsächliche Sinn und Zweck nicht wirklich, respektive lässt lediglich Böses vermuten.

Zwar wurden die Waffengesetze immer wieder verschärft und es unterliegen auch Messer in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.04.2008 diversen Einschränkungen; dennoch darf jeder zum Beispiel ein feststehendes Messer bis zu einer Klingenlänge bis max. 12 cm jederzeit - mit Ausnahmen wie zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen - mit sich führen.

Lediglich wenige Messertypen werden vom Waffengesetz als verbotene Waffe eingestuft (bestimmte Fall- und Springmesser sowie Faust- und bestimmte Faltmesser usw.). Wirklich nachvollziehbar ist das nicht. Denn es ist nicht erkennbar, wieso ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge von nicht mehr als 12 cm erlaubt, jedoch ein bestimmtes Springmesser mit einer Klinge von mehr als 8,5 cm verboten sein soll. Beide Messer sind mit Sicherheit gleich verletzend und im Zweifel gleich tödlich.

Auch ist das aktuelle Waffengesetz nicht eindeutig und lässt Lücken offen, die unter Umständen von verschiedenen Gerichten unterschiedlich geschlossen werden könnten.

Gemäß dem Waffengesetz besteht das Verbot des Führens von Messern dann nicht, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse soll immer dann vorliegen, wenn das Führen der Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Nur was ist damit letztendlich wirklich gemeint? Dient das Teppichmesser zum Beispiel noch der Berufausübung, wenn ein Teppichleger nach Feierabend -mit Teppichmesser- in seiner Stammkneipe noch ein Bier trinkt? Was ist mit demjenigen, der ein „ganz "normales“ Einhandmesser mit sich führt und behauptet, er hätte ein berechtigtes Interesse daran, da das Messer insbesondere auch dem allgemein anerkannten Zweck des Wurstschneidens in der Mittagspause diene?

Letztendlich sollte man nicht nach den berechtigten Interessen des Messerträgers, sondern nach den Interessen potenzieller Geschädigter fragen. Und auch so müsste sich das Waffenrecht in der Beurteilung verhalten. Messer sind gefährliche Waffen und sollten daher generell in der Öffentlichkeit verboten werden. Ausnahmen, auch berufliche, sollten einer generellen behördlichen Genehmigungspflicht unterliegen und Verstöße sollten streng und einschneidend geahndet werden. Letztendlich hat es bei den Schusswaffen ja auch funktioniert. Für das Führen einer Schusswaffe ist eine hohe Hürde zu überwinden und im Falle des illegalen Führens drohen erhebliche Strafen. Selbiges sollte, aus besagten Gründen, auch uneingeschränkt für Messer gelten.

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